Steigerungssätze nach der GOT nachvollziehbar bemessen
Die Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte gibt für die meisten Leistungen einen Gebührenrahmen vor. Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann eine Leistung vom einfachen bis zum dreifachen Gebührensatz berechnet werden.
Welcher Faktor innerhalb dieses Rahmens gewählt wird, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.
Nach § 2 GOT sind insbesondere fünf Kriterien für die Bemessung der Gebühr vorgesehen:
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände der jeweiligen Behandlung.
Eine erhöhte Schwierigkeit kann bei der Wahl des Gebührensatzes berücksichtigt werden. Die Anmerkungen der Bundestierärztekammer nennen beispielsweise Komplikationen, Besonderheiten einer seltenen Tierart oder den Einsatz einer Spezialausstattung.
Auch ein im konkreten Fall erhöhter Zeitaufwand gehört ausdrücklich zu den Bemessungskriterien der GOT. Besonders aufwendige Behandlungen können daher innerhalb des zulässigen Gebührenrahmens entsprechend berücksichtigt werden.
Der Zeitpunkt der Leistungserbringung kann ebenfalls berücksichtigt werden. Besonders nennt die GOT:
| Zeitraum | Definition |
|---|---|
| Nacht | Täglich von 18:00 bis 8:00 Uhr |
| Wochenende | Freitag 18:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr |
| Feiertag | 0:00 bis 24:00 Uhr |
Für Leistungen während regulärer Sprechstunden gelten diese besonderen zeitlichen Kriterien nicht entsprechend. Ebenso sind Sonderregelungen zu beachten, wenn für die betreffende Leistung bereits besondere Gebühren vorgesehen sind.
Auch der Wert des Tieres wird in § 2 ausdrücklich als Bemessungskriterium genannt. Nach den Anmerkungen der Bundestierärztekammer rechtfertigt ein geringer Tierwert keine Unterschreitung des Einfachsatzes. Bei einem besonders hohen Wert können dagegen ein zusätzlicher Sorgfaltsaufwand und Haftungsaspekte berücksichtigt werden.
Die GOT erlaubt außerdem die Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Die Kommentierung nennt hierbei unter anderem regionale Kosten- und Marktverhältnisse. Örtliche Gepflogenheiten rechtfertigen jedoch keine Unterschreitung des vorgeschriebenen Einfachsatzes.
Die in § 2 genannten Kriterien sind ausdrücklich nicht abschließend. Die Anmerkungen der Bundestierärztekammer nennen beispielsweise eine erhebliche Störung des Praxisablaufs durch ein extrem aggressives Tier als weiteren möglichen Umstand.
Wichtig: Ein Umstand darf nicht nochmals zur Bemessung des Gebührensatzes herangezogen werden, wenn er bereits Bestandteil der jeweiligen Leistungsbeschreibung ist.
Innerhalb des regulären Gebührenrahmens kann die Gebührenhöhe stufenlos zwischen dem 1- und 3-fachen Satz festgelegt werden.
Auch innerhalb derselben Rechnung können verschiedene Leistungen unterschiedliche Steigerungsfaktoren erhalten. Nach den Anmerkungen der Bundestierärztekammer ist die Tierärztin oder der Tierarzt bei der Ermessensausübung frei; die Entscheidung muss jedoch begründbar sein.
Das heißt beispielsweise: Ein erhöhter Aufwand bei einer bestimmten Leistung muss nicht automatisch dazu führen, dass sämtliche anderen Leistungen derselben Behandlung ebenfalls mit demselben Faktor berechnet werden.
Eine Berechnung oberhalb des dreifachen Gebührensatzes ist nicht Teil des normalen Gebührenrahmens.
Nach § 5 GOT muss eine solche Abweichung in einem begründeten Einzelfall vor Erbringung der Leistung vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf der Textform und muss dem Zahlungspflichtigen entsprechend zur Verfügung gestellt werden.
Im tierärztlichen Notdienst gilt ein eigener Gebührenrahmen. Leistungen werden grundsätzlich mindestens zum zweifachen und bis zum vierfachen Gebührensatz berechnet. Zusätzlich sieht die GOT eine Notdienstgebühr von 50 Euro netto vor.
Für Abweichungen von diesem Gebührenrahmen gelten besondere Voraussetzungen. Diese sollten daher getrennt von der normalen Bemessung nach § 2 betrachtet werden.
Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung zur Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT). Sie stellen keine Rechts-, Steuer- oder individuelle Abrechnungsberatung dar. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls die Vorgaben der zuständigen Tierärztekammer.