Gebühren und Notdienstpauschale nach der GOT
Für tierärztliche Leistungen im Notdienst gelten besondere Gebührenregelungen. Die GOT legt sowohl den Gebührenrahmen als auch eine zusätzliche Notdienstgebühr fest.
§ 4 GOT betrifft Leistungen, die bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden.
Die GOT definiert die entsprechenden Zeiträume als:
| Zeitraum | Definition |
|---|---|
| Nacht | Täglich von 18:00 Uhr bis 8:00 Uhr des folgenden Tages |
| Wochenende | Freitag 18:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr |
| Feiertag | Von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages |
Für Leistungen im tierärztlichen Notdienst erhöht sich der Gebührenrahmen. Statt des regulären Rahmens vom einfachen bis zum dreifachen Gebührensatz werden die Leistungen im Notdienst vom zweifachen bis zum vierfachen Gebührensatz berechnet.
Die Anmerkungen der Bundestierärztekammer stellen ebenfalls ausdrücklich fest, dass im Notdienst bis zum vierfachen Gebührensatz abgerechnet werden kann.
Neben den Gebühren für die einzelnen Leistungen sieht die GOT im Notdienst eine zusätzliche Notdienstgebühr von 50 Euro vor.
Nach den Anmerkungen der Bundestierärztekammer handelt es sich dabei um einen Nettobetrag.
Die Notdienstgebühr darf in derselben Angelegenheit nur einmal erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmen dieses Notdienstfalls behandelt werden müssen.
Die Anmerkungen im GOT-Katalog geben hierzu zwei konkrete Beispiele:
Kommt ein Pferdebesitzer zunächst wegen einer Beinverletzung in den Notdienst und drei Stunden später wegen einer Kolik, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit — die Notdienstgebühr wird zweimal fällig.
Werden Hunde, Katzen und Meerschweinchen desselben Tierhalters wegen derselben Erkrankung behandelt, gilt dies als gleiche Angelegenheit — die Notdienstgebühr wird nur einmal erhoben.
Die GOT sieht vor, dass in einem begründeten Einzelfall von der Erhebung der Notdienstgebühr abgesehen werden kann. Eine Abweichung vom Notdienst-Gebührenrahmen oder ein Verzicht auf die gesonderte Notdienstgebühr ist jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.
Danach muss:
Die Anmerkungen weisen außerdem darauf hin, dass Formulare und Vordrucke für solche einzelfallbezogenen Vereinbarungen nicht verwendet werden dürfen.
Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung zur Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT). Sie stellen keine Rechts-, Steuer- oder individuelle Abrechnungsberatung dar. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls die Vorgaben der zuständigen Tierärztekammer.